4.4.2 Gemäss Art. 30f Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren umweltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Dabei schreibt er insbesondere vor, dass Sonderabfälle nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. d USG). Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG).