Diese könne weitergehende Auflagen und Bedingungen erlassen. Im Weiteren hält Ziffer 2.2 der Bewilligung fest, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine direkte Einleitung in ein Gewässer oder in die Kanalisation erfüllen müsse.