Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Bestimmungen stütze, kombiniert. Dementsprechend wurde der Beigeladenen der Betrieb der mobilen Anlage zur Annahme und Behandlung von Strassensammlerschlämmen bewilligt. In Ziffer 1.2 der Bewilligung wird festgehalten, dass für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen sei. Diese könne weitergehende Auflagen und Bedingungen erlassen.