4.4.1 In der mit dem Angebot der Beigeladenen eingereichten Bewilligung für eine mobile Anlage wird festgehalten, dass es sich bei der mobilen Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen um eine Abwasser- wie auch eine Abfallbehandlungsanlage handle. Für den Betrieb dieser Anlage sei daher eine Bewilligung für eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 35 Abs. 2 V EG UWR sowie eine abfallrechtliche Bewilligung nach Art. 10 VeVA erforderlich. Um die administrativen Abläufe zu vereinfachen, würden diese beiden Bewilligungen während der erweiterten Testphase von 1.5 Jahren in einer Bewilligung, welche sich auf die