Sie weist zudem anlässlich der heutigen Verhandlung darauf hin, dass der Zuschlag den Einsatz der mobilen Aufbereitungsanlage erlaube und diesbezüglich keinen Vorbehalt enthalte. Dazu ist festzustellen, dass die Beigeladene unbestrittenermassen berechtigt ist, bei der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten eine mobile Aufbereitungsanlage einzusetzen. Ob unter diesen Umständen jedoch zulässigerweise vom Nachweis der Entsorgungsbewilligung für die mobile Anlage abgesehen werden darf, erscheint fraglich. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesen Nachweis zu Recht als erbracht angesehen hat.