Aufgrund dessen sei nicht lediglich die Bewilligung für die mobile Anlage, sondern zusätzlich diejenige für die stationäre Anlage der Offerte beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Methode mit Saugwagen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage Basis des Angebots der Beigeladenen bilde. Wenn die Beigeladene nun ein anderes Verfahren anwenden wolle, so entspreche dies einer unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung. Sie weist zudem anlässlich der heutigen Verhandlung darauf hin, dass der Zuschlag den Einsatz der mobilen Aufbereitungsanlage erlaube und diesbezüglich keinen Vorbehalt enthalte.