4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene machen vorab geltend, dass es der Beigeladenen frei stehe, ob sie im Rahmen der Auftragsausführung ihre mobile Anlage zum Einsatz bringe oder ob die Rückfüllung der Strassensammlerschächte mit einem Tankwagen mit Sauberwasser erfolge. Der Offerte der Beigeladenen liege sowohl die Verwendung eines Schlammrecycling-Fahrzeugs als auch von Fahrzeugen zugrunde, welche lediglich den Schachtinhalt abpumpen würden. Aufgrund dessen sei nicht lediglich die Bewilligung für die mobile Anlage, sondern zusätzlich diejenige für die stationäre Anlage der Offerte beigelegt worden.