4.2 Die Beigeladene reichte im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Eignungskriterium zwei vom 10. Mai 2011 datierende und als "Bewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen" bezeichnete Bewilligungen ein. Es handelt sich um eine Bewilligung für eine mobile Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen mit einer Bewilligungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. November 2012 einerseits sowie eine Bewilligung für eine (stationäre) Aufbereitungsanlage für Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme mit einer Bewilligungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. Mai 2016 anderseits. Die Bewilligungen stützen sich auf Art. 8 und Art.