3.4 Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend, dass sie über die erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau verfüge, welche es ihr gestützt auf Art. 2 Abs. 6 BGBM erlauben würden, die ausgeschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Der Bewilligungsvorbehalt, wonach bei einem ausserkantonalen Einsatz der mobilen Anlage das Einverständnis der betreffenden kantonalen Behörde einzuholen sei, ändere daran nichts. Damit werde im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Einverständnis" nicht eine formelle Bewilligung verlangt.