Demzufolge sei hinsichtlich der Bewilligung der Beigeladenen Art. 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 zu beachten, wonach ein Entscheid einer kantonalen Vollzugsbehörde, der feststelle, dass eine Dienst- oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimme, für die ganze Schweiz gelte. Wenn die Beigeladene jedoch über eine solche Bewilligung verfüge, welche gesamtschweizerisch Geltung beanspruchen könne, so sei eine weitere Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft nicht mehr erforderlich. Einer Zustimmung des Kantons Basel- Landschaft für den Einsatz des im Kanton Aargau bewilligten Betriebs der mobilen Anlage der Beigeladenen bedürfe es nicht.