Dies gelte auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung. Damit werde nicht die Vorbehandlung von Abwasser bewilligt, sondern es würden die Qualitätsanforderungen gemäss Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, welche das Rückspülwasser einzuhalten habe, festgehalten. Demzufolge sei hinsichtlich der Bewilligung der Beigeladenen Art. 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 zu beachten, wonach ein Entscheid einer kantonalen Vollzugsbehörde, der feststelle, dass eine Dienst- oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimme, für die ganze Schweiz gelte.