Die entsprechenden Vorgaben seien in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes normiert. Die Kantone hätten diesbezüglich keinerlei Regelungskompetenz. Die von der Beigeladenen mit ihren Angebotsunterlagen eingereichte Bewilligung sei von der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellt worden und vollziehe vollständig Bundesrecht. Dies gelte auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung.