Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich Bewilligungen für den Betrieb und Einsatz von Saugfahrzeugen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage ausschliesslich auf Bundesrecht stützen würden. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei dafür lediglich eine Bewilligung gestützt auf die VeVA erforderlich. Darin werde im Rahmen des Koordinationsgebots festgelegt, welche Qualität das gereinigte, zur Wiederbefüllung der Strassensammlerschächte verwendete Abwasser aufweisen müsse. Die entsprechenden Vorgaben seien in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes normiert.