Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass in sämtlichen Kantonen eine einheitliche Praxis bestehe, wonach für den Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge in jedem Kanton eine separate Bewilligung erforderlich sei. Diese Praxis gelte auch im Kanton Basel- Landschaft und sei in der entsprechenden Wegleitung für Saugwagen- und Strassenreinigungsbetriebe ausdrücklich normiert.