Diese würden jedoch vorsehen, dass bei einem Einsatz der Saugfahrzeuge in einem anderen Kanton vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einsatzkantons erforderlich sei. Aus dem Begriff Zustimmung ergebe sich, dass es sich dabei nicht um eine blosse Meldepflicht handle, sondern um eine Verfügung im Sinne einer Polizeierlaubnis mit möglichen Auflagen und Bedingungen. Das Nichteinholen dieser Verfügung stelle einen Bewilligungsverstoss und eine Verletzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten dar.