Anderseits sei eine (gewässerschutzrechtliche) Bewilligung nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 in Verbindung mit Normen des kantonalen Umweltrechts für den Betrieb der mobilen Aufbereitungsanlage und für die Wiederbefüllung des bei der Schachtentleerung anfallenden Abwassers erforderlich. Die Beigeladene verfüge zwar über die hierfür erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau. Diese würden jedoch vorsehen, dass bei einem Einsatz der Saugfahrzeuge in einem anderen Kanton vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einsatzkantons erforderlich sei.