3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beigeladene den fraglichen Nachweis nicht erbracht habe, weshalb ihr Angebot vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Angebot der Beigeladenen basiere auf der Reinigung und Entleerung der Sammlerschächte der Kantonsstrassen mit Saugwagen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage. Der Betrieb und Einsatz dieser Saugfahrzeuge erfordere einerseits eine Bewilligung nach Art. 10 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 für die Entgegennahme von Sonderabfällen (Strassensammlerschlämme). Anderseits sei eine (gewässerschutzrechtliche) Bewilligung nach Art.