2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium "Nachweis des Anbietenden über die erforderliche(n) Entsorgungsbewilligungen" (Ziffer 4 der Ausschreibungsunterlagen) im Fall der Beigeladenen zu Recht als erbracht angesehen hat.