1.2 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Nebst dem damit statuierten Erfordernis der materiellen Beschwer setzt die Beschwerdelegitimation praxisgemäss voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Sinne der formellen Beschwer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 24. August 2005 [810 04 457] E. 1b mit Hinweisen; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/