K. Am 15. Oktober 2012 verfügte die Präsidentin, dass auf eine förmliche Vorladung des kantonalen Strasseninspektors, Herrn D.____, als Auskunftsperson verzichtet werde. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: