Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 9. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht diverse Fotos ein, aus denen hervorgehe, dass die Beigeladene den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin entgegen der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 weiterhin erfülle. Die Fotos könnten weiter auch ein taugliches Beweismittel sein hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beigeladene in der Lage sei, die Bestimmungen der Ausschreibung sowie die Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Strassensammlerschlämme korrekt zu entsorgen. Sie macht geltend, Herr C.__