H. Am 5. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. September 2012 sowie die Vernehmlassung in der Hauptsache ein. Sie beantragt, die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt noch eingetreten werde und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem wird beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- zuzusprechen.