G. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdegegnerin per sofort untersagt, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen. Der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde verfügt, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.