F. Am 24. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2012 Einsprache bei der Kammer. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde beantragt, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beigeladenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch und unter Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsamkeitsstrafe) für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, die mit Datum vom 7. Juni 2012 ausgeschriebenen Arbeiten für die Reinigung und Entleerung von Sammlerschächten der Kantonsstrassen (Kreis 1, 2, 3) auszuführen.