E. Mit Eingaben vom 19. September 2012 teilten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene dem Gericht mit, dass, nachdem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, inzwischen der Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Tiefbauamt geschlossen worden sei und reichten dem Gericht eine Kopie des gleichentags geschlossenen Vertrags ein.