C. Mit Stellungnahme der Bau- und Umweltschutzdirektion (Beschwerdegegnerin) vom 31. August 2012 sowie der zum Verfahren beigeladenen B.____ AG (Beigeladene) vom 4. September 2012 wurde beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. D. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerde wurde die mit Verfügung vom 21. August 2012 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen.