B. Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob die A.____ AG gegen den Zuschlagsentscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.