{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433726", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Namentlich ist im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Präsidium im Hinblick auf die in § 7 Abs. 2 lit. f VPO vorgesehene Einsprachemöglichkeit noch nicht von einem definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz über die aufschiebende Wirkung im Sinne von § 14 Abs. 1 IVöB auszugehen. Daran ändert nichts, dass der\nEinsprache gemäss § 7 Abs. 3 VPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, zumal abweichende Regelungen des Präsidiums ausdrücklich vorbehalten bleiben. Aus der fraglichen Regelung lässt sich einzig, aber immerhin, der Wille des Gesetzgebers ableiten, den Vertragsschluss im Falle einer Einsprache unter der Voraussetzung zuzulassen, dass das Präsidium\nkeine abweichende Anordnung trifft. Bis zum entsprechenden Entscheid des Präsidiums ist somit vergaberechtlich von einem Abschlussverbot auszugehen. Würde demgegenüber der Argumentation der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen gefolgt, so könnte die gesetzlich\nvorgesehene Möglichkeit, gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung Einsprache\nzu erheben, ohne weiteres durch den schnellen Abschluss des Vertrags unterlaufen und damit\nvollständig ihres Sinnes entleert werden. Dies kann nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, welcher an der entsprechenden Einsprachemöglichkeit auch im Bereich von Submissionen festgehalten hat. Der im vorliegenden Verfahren noch vor Ablauf der Einsprachefrist\nerfolgte Vertragsschluss erweist sich nach dem Gesagten als verfrüht und damit vergaberechtswidrig. Die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit nicht bereits im Hinblick auf\nden Vertragsschluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zufolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen gewesen. Da zudem gestützt auf die in der Einsprache vorgebrachten Gründe nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden kann und überwiegende Interessen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestanden, wäre die Einsprache gutzuheissen gewesen, was im Rahmen der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen ist.\n\n6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und ausgehend von Verfahrenskosten in\nder Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in\nder Höhe von Fr. 2'500.-- und der Beigeladenen ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von\nFr. 250.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Im Weiteren ist der Beigeladenen eine - im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang des Einspracheverfahrens um\neinen Aufwand von vier Stunden zu reduzierende - Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von 40 Stunden für das vorliegende Verfahren ist der zu entschädigende Aufwand somit auf 36 Stunden\nfestzusetzen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 250.-- gilt. Der darüber hinaus\ngeltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin der\nBeigeladenen ein Honorar in der Höhe von Fr. 9'720 sowie Auslagen von Fr. 286.10, gesamthaft somit Fr. 10'006.10 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %), auszurichten.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n3. Das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.\n\n4. Das gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot, den am\n19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter\nzu erfüllen, wird aufgehoben.\n\n5. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von\nFr. 2'500.-- auferlegt. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil\nin der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt.\n\n6. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'006.10 (inklusive Mehrwertsteuer von\n8 % und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten\nwettgeschlagen.\n\nVizepräsident Gerichtsschreiber\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}