{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Sie prüfe\nderzeit, gegen die Beigeladene wegen Verletzung des Patentrechts zu klagen und dieser insbesondere vorsorglich die weitere Anwendung des patentrechtlich geschützten Verfahrens und\nden Einsatz der entsprechenden Gerätschaften zu verbieten. Mit diesen Ausführungen wird\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Beigeladene nicht in\nder Lage wäre, die ausgeschriebenen Arbeiten auszuführen. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich dieser Rüge, soweit daran überhaupt festgehalten wurde, als offensichtlich unbegründet.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Einspracheverfahren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung wird mit\ndem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben\nwerden.\n\n5. Abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 12'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache auf unzulänglichen\nRechtsabklärungen aufgebaut habe und der Beschwerdegegnerin damit vorsätzlich, jedenfalls\naber grobfahrlässig einen finanziellen Schaden zugeführt habe. Wie nachfolgend aufzuzeigen\nsein wird, wäre die Einsprache jedoch bei einer materiellen Beurteilung gutzuheissen gewesen.\nSie wurde von der Beschwerdeführerin in guten Treuen erhoben, weshalb eine Zusprechung\nvon Schadenersatz gestützt auf § 33 Abs. 4 BeG von vornherein ausser Betracht fällt.\n\n6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig.\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der\nRegel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach\n§ 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei\nzugesprochen werden.\n\n6.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren in der Hauptsache gestellten Begehren\nunterlegen. Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Einspracheverfahrens ist für die Kostenverlegung auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Beigeladene macht\ndiesbezüglich geltend, dass die Einsprache gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen vom 19. September 2012 gegenstandslos geworden sei und die Einsprache aus diesem\nGrund hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene führen\nin diesem Zusammenhang aus, dass die in der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 vertretene Rechtsauffassung, wonach jedenfalls bis zu einem Entscheid des Präsidiums betreffend\nabweichende Anordnungen im Sinne von § 7 Abs. 3 VPO von einem vergaberechtlichen Abschlussverbot auszugehen sei, unzutreffend sei.\n\n6.3 Dazu ist festzustellen, dass nach der als \"Standstill\" bezeichneten Regel von § 14\nAbs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom\n15. März 2001 der Vertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf, es sei\ndenn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt die Frage der aufschiebenden Wirkung als Beschwerdeinstanz im Sinne der genannten Bestimmung durch das Präsidium\nsowie - im Falle einer Einsprache - durch die Kammer. Bei der in § 7 Abs. 2 lit. f VPO vorgesehenen Möglichkeit, gegen verfahrensleitende Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung\ninnert fünf Tagen Einsprache bei der Kammer zur erheben, handelt es sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen um ein ordentliches Rechtsmittel, welches den Eintritt der formellen\nRechtskraft hindert (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 426). Dass die Regel des \"Standstill\"\n\n"}