{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Soweit sie im\nFall der Beigeladenen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraussetzt, verhält sie sich somit widersprüchlich und kann bereits aus diesem Grund nicht gehört werden.\nHinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung überzeugend\ndarlegt, dass für die vorliegend strittigen mobilen Aufbereitungsanlagen lediglich eine Bewilligung nach Art. 10 VeVA, in deren Rahmen im Sinne des Koordinationsgebots die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen festzulegen sind, erforderlich ist. Danach kommt der Bewilligung für mobile Aufbereitungsanlagen im Sinne von Art. 10 VeVA insofern der Charakter einer\ngewässerschutzrechtlichen Bewilligung zu, als darin die Qualitätsanforderungen, die das Rückspülwasser einzuhalten hat, festgehalten werden. In diesem Zusammenhang wird denn auch in\nZiffer 2.2 der Bewilligung der Beigeladenen im Sinne einer Auflage festgehalten, dass das\nRückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine Einleitung in die Kanalisation einzuhalten habe. Selbst wenn entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass im\nRahmen des strittigen Eignungskriteriums für mobile Anlagen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung einzureichen gewesen wäre, würde das Angebot der Beigeladenen -\nnicht jedoch dasjenige der Beschwerdeführerin - diesem Erfordernis entsprechen.\n\n4.4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit der Bewilligung der Beigeladenen sodann nicht nur in Bezug auf Art. 8 und 10 VeVA, sondern auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung vollständig Bundesrecht vollzogen. Die Bewilligung stützt sich diesbezüglich auf § 35 Abs. 2 V EG UWR, welcher den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz zum Gegenstand hat. Soweit die\nBeschwerdeführerin ausführt, Grundlage der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei Art. 12\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 1 GSchG in Verbindung mit Normen des kantonalen Umweltrechts, findet sich dafür in der\nBewilligung keine Grundlage. Auch werden die entsprechenden materiellen Normen des kantonalen Rechts, auf welchen die Bewilligung basieren soll, von der Beschwerdeführerin nicht näher bezeichnet und sind auch nicht ersichtlich.\n\n4.4.7 Stützt sich die Bewilligung der Beigeladenen nach dem Gesagten vollumfänglich auf\nBundesrecht, so gilt sie gemäss Art. 2 Abs. 6 BGBM für die ganze Schweiz, mithin auch für den\nKanton Basel-Landschaft. Daran ändert die in Ziffer 1.2 der Bewilligung enthaltene Auflage\nnichts, wonach für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen ist. Das genannte Erfordernis ändert nichts\ndaran, dass die Entsorgungsbewilligung als solches auch im Falle eines ausserkantonalen Einsatzes gilt. Es wird damit lediglich im Sinne einer Auflage die vorgängige Einholung des Einverständnisses der betreffenden kantonalen Behörde vorausgesetzt, nicht jedoch das Einholen\neiner gesonderten Entsorgungsbewilligung des betreffenden Kantons. Nichts anderes ergibt\nsich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handbuch des BAFU. Darin wird zwar\nfestgehalten, dass das Einverständnis aller Kantone erforderlich ist, in welchen die Anlage eingesetzt wird. Als Basis für dieses Einverständnis dient jedoch jeweils die Entsorgungsbewilligung des Kantons, in welchem die Firma ihren Hauptsitz hat. Daraus erhellt, dass das fragliche\nEinverständnis gerade nicht einer Entsorgungsbewilligung im Sinne von Art. 10 VeVA entspricht. Dem fraglichen Einverständnis kommt somit nicht der Charakter einer Entsorgungsbewilligung zu. Einzig eine solche war jedoch im Rahmen des vorliegend strittigen Eignungskriteriums nachzuweisen. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses Kriterium somit ungeachtet des\nVorliegens einer - allenfalls erforderlichen - Einverständniserklärung der zuständigen Stelle des\nKantons Basel-Landschaft bejahte, so ist dies nicht zu beanstanden. Dies muss umso mehr\ngelten, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die für die Erteilung eines allfälligen Einverständnisses zuständige Stelle handelt. Die Beigeladene macht diesbezüglich zu Recht geltend,\ndass sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Zuschlag ihr Einverständnis zur Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten gegeben habe. Nach\ndem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen zu Recht auch in Bezug auf die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung für\neine mobile Anlage als erbracht angesehen.\n\n"}