{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmungen statuiert Art. 8 Abs. 1 VeVA, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen\nBehörde benötigen. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu\nentsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VeVA legt sie in der Bewilligung insbesondere fest, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen (lit. a), wie die Abfälle entsorgt\nwerden (lit. b) und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtungen, Beizug von Fachleuten (lit. c). Sodann müssen nach § 35 Abs. 1 V EG UWR Industrie- und\nGewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten,\nden Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und\nalle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser umgesetzt haben. Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung nötig, ist dafür eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen (Abs. 2).\n\n4.4.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung eingereichten \"Handbuch für den Vollzug\" (Entwurf, Stand 29. März 2006) des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BAFU), welches unter anderem den Vollzug der VeVA betrifft, benötigt nach Art. 8 VeVA eine Entsorgungsbewilligung des Standortkantons seines Betriebs, wer\nSonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt (Ziffer 6.1\ndes Handbuchs). Dabei seien folgende Punkte zu berücksichtigen: Verfüge die Unternehmung\nbei der Gesuchstellung noch über keine Betriebsnummer, so erhalte sie mit der Bewilligung\ndurch den Kanton eine Betriebsnummer zugeteilt (lit. a). Habe eine Firma mehrere Niederlassungen, so sei für jeden Standort eine Entsorgungsbewilligung nötig, sofern an diesen Standorten Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegen genommen würden (lit. b).\nBetreibe eine Firma eine mobile Entsorgungsanlage, so brauche sie das Einverständnis aller\nKantone, in denen die Anlage eingesetzt werde. Als Basis diene die Entsorgungsbewilligung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndes Kantons, in dem die Firma ihren Hauptsitz habe. Die übrigen Kantone könnten weitere Auflagen verfügen, falls dies aus ihrer Sicht notwendig sei (lit. c).\n\n4.4.4 Die Beigeladene verfügt für ihre mobile Aufbereitungsanlage über eine durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellte Bewilligung, welche sich\nauf Art. 10 VeVA sowie § 35 Abs. 2 V EG UWR stützt und für welche eine Betriebsnummer\nnach VeVA erteilt wurde. Es ist unbestritten, dass die Beigeladene gestützt auf diese Bewilligung zum Betrieb ihrer mobilen Anlage im Kanton Aargau berechtigt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass damit der Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen im\nSinne des strittigen Eignungskriteriums erbracht sei. Sie begründet dies einerseits damit, dass\ndie Geltung der Bewilligung, soweit es sich dabei um eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung handle, auf den Kanton Aargau beschränkt sei. Anderseits würden im Hinblick auf das\nFehlen des Einverständnisses des Kantons Basel-Landschaft nicht sämtliche erforderlichen\nBewilligungen vorliegen.\n\n"}