{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Bei der Wahl der Eignungskriterien und der einzureichenden Eignungsnachweise sowie bei deren Bewertung kommt der\nVergabebehörde ein grosses Ermessen zu, in welches das Gericht nicht eingreifen darf. Die\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBewertung muss indes in sachlich haltbarer und begründbarer Weise erfolgen, ansonsten der\nVergabebehörde eine Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ\nMOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band:\nLandesrecht, Zürich 2007, N 349; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom\n29. Oktober 2002, in: AGVE 2002 S. 333; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März\n2010 [B-6253/2009] E. 3.2).\n\n4.2 Die Beigeladene reichte im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Eignungskriterium zwei vom 10. Mai 2011 datierende und als \"Bewilligung zur Annahme und Behandlung\nvon Abfällen\" bezeichnete Bewilligungen ein. Es handelt sich um eine Bewilligung für eine mobile Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen mit einer Bewilligungsdauer vom\n16. Mai 2011 bis 15. November 2012 einerseits sowie eine Bewilligung für eine (stationäre)\nAufbereitungsanlage für Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme mit einer Bewilligungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. Mai 2016 anderseits. Die Bewilligungen stützen sich auf\nArt. 8 und Art. 10 VeVA sowie, im Fall der Bewilligung für die mobile Anlage, auf § 35 Abs. 2 der\nVerordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von\nUmwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008.\n\n4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene machen vorab geltend, dass es der\nBeigeladenen frei stehe, ob sie im Rahmen der Auftragsausführung ihre mobile Anlage zum\nEinsatz bringe oder ob die Rückfüllung der Strassensammlerschächte mit einem Tankwagen\nmit Sauberwasser erfolge. Der Offerte der Beigeladenen liege sowohl die Verwendung eines\nSchlammrecycling-Fahrzeugs als auch von Fahrzeugen zugrunde, welche lediglich den\nSchachtinhalt abpumpen würden. Aufgrund dessen sei nicht lediglich die Bewilligung für die\nmobile Anlage, sondern zusätzlich diejenige für die stationäre Anlage der Offerte beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Methode mit Saugwagen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage Basis des Angebots der Beigeladenen bilde. Wenn die\nBeigeladene nun ein anderes Verfahren anwenden wolle, so entspreche dies einer unzulässigen nachträglichen Angebotsänderung. Sie weist zudem anlässlich der heutigen Verhandlung\ndarauf hin, dass der Zuschlag den Einsatz der mobilen Aufbereitungsanlage erlaube und diesbezüglich keinen Vorbehalt enthalte. Dazu ist festzustellen, dass die Beigeladene unbestrittenermassen berechtigt ist, bei der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten eine mobile Aufbereitungsanlage einzusetzen. Ob unter diesen Umständen jedoch zulässigerweise vom Nachweis der Entsorgungsbewilligung für die mobile Anlage abgesehen werden darf, erscheint fraglich. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesen\nNachweis zu Recht als erbracht angesehen hat.\n\n4.4.1 In der mit dem Angebot der Beigeladenen eingereichten Bewilligung für eine mobile\nAnlage wird festgehalten, dass es sich bei der mobilen Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen um eine Abwasser- wie auch eine Abfallbehandlungsanlage handle. Für\nden Betrieb dieser Anlage sei daher eine Bewilligung für eine Abwasserbehandlungsanlage\nnach § 35 Abs. 2 V EG UWR sowie eine abfallrechtliche Bewilligung nach Art. 10 VeVA erforderlich. Um die administrativen Abläufe zu vereinfachen, würden diese beiden Bewilligungen\nwährend der erweiterten Testphase von 1.5 Jahren in einer Bewilligung, welche sich auf die\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenannten Bestimmungen stütze, kombiniert. Dementsprechend wurde der Beigeladenen der\nBetrieb der mobilen Anlage zur Annahme und Behandlung von Strassensammlerschlämmen\nbewilligt. In Ziffer 1.2 der Bewilligung wird festgehalten, dass für Einsätze in anderen Kantonen\nvorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen sei.\nDiese könne weitergehende Auflagen und Bedingungen erlassen. Im Weiteren hält Ziffer 2.2\nder Bewilligung fest, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung für eine direkte Einleitung in ein Gewässer oder in\ndie Kanalisation erfüllen müsse.\n\n"}