{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Juni 2005 für die Entgegennahme von Sonderabfällen (Strassensammlerschlämme). Anderseits sei eine (gewässerschutzrechtliche) Bewilligung nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der\nGewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 in Verbindung mit Normen des kantonalen Umweltrechts für den Betrieb der mobilen Aufbereitungsanlage und für die Wiederbefüllung des bei der\nSchachtentleerung anfallenden Abwassers erforderlich. Die Beigeladene verfüge zwar über die\nhierfür erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau. Diese würden jedoch vorsehen, dass\nbei einem Einsatz der Saugfahrzeuge in einem anderen Kanton vorgängig die Zustimmung der\nzuständigen Behörden des Einsatzkantons erforderlich sei. Aus dem Begriff Zustimmung ergebe sich, dass es sich dabei nicht um eine blosse Meldepflicht handle, sondern um eine Verfügung im Sinne einer Polizeierlaubnis mit möglichen Auflagen und Bedingungen. Das Nichteinholen dieser Verfügung stelle einen Bewilligungsverstoss und eine Verletzung von verwaltungsrechtlichen Pflichten dar. Die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung berechtige demnach nur zusammen mit der Zustimmung der zuständigen Behörden des Kantons Basel-\nLandschaft zum Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge. Eine solche sei von der Beigeladenen jedoch nicht eingeholt worden. Hinsichtlich der aargauischen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei sodann festzustellen, dass diese im Kanton Basel-Landschaft nicht unmittelbar gelten könne, zumal der Kanton Aargau aufgrund der kantonalen Zuständigkeit nach\nArt. 12 GSchG nur auf den Kanton Aargau beschränkte Bewilligungen ausstellen könne. Im\nWeiteren verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass in sämtlichen Kantonen eine einheitliche Praxis bestehe, wonach für den Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge in jedem\nKanton eine separate Bewilligung erforderlich sei. Diese Praxis gelte auch im Kanton Basel-\nLandschaft und sei in der entsprechenden Wegleitung für Saugwagen- und Strassenreinigungsbetriebe ausdrücklich normiert.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich Bewilligungen für den Betrieb und Einsatz von Saugfahrzeugen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage ausschliesslich auf\nBundesrecht stützen würden. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei dafür\nlediglich eine Bewilligung gestützt auf die VeVA erforderlich. Darin werde im Rahmen des Koordinationsgebots festgelegt, welche Qualität das gereinigte, zur Wiederbefüllung der Strassensammlerschächte verwendete Abwasser aufweisen müsse. Die entsprechenden Vorgaben seien in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes normiert. Die Kantone hätten diesbezüglich keinerlei Regelungskompetenz. Die von der Beigeladenen mit ihren Angebotsunterlagen\neingereichte Bewilligung sei von der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und\nUmwelt des Kantons Aargau ausgestellt worden und vollziehe vollständig Bundesrecht. Dies\ngelte auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung. Damit werde\nnicht die Vorbehandlung von Abwasser bewilligt, sondern es würden die Qualitätsanforderungen gemäss Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, welche das Rückspülwasser einzuhalten habe, festgehalten. Demzufolge sei hinsichtlich der Bewilligung der Beigeladenen Art. 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom\n6. Oktober 1995 zu beachten, wonach ein Entscheid einer kantonalen Vollzugsbehörde, der\nfeststelle, dass eine Dienst- oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimme, für die\nganze Schweiz gelte. Wenn die Beigeladene jedoch über eine solche Bewilligung verfüge, welche gesamtschweizerisch Geltung beanspruchen könne, so sei eine weitere Bewilligung des\nKantons Basel-Landschaft nicht mehr erforderlich. Einer Zustimmung des Kantons Basel-\nLandschaft für den Einsatz des im Kanton Aargau bewilligten Betriebs der mobilen Anlage der\nBeigeladenen bedürfe es nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine solche Zustimmung erforderlich sei, wäre eine solche nicht mit einer formellen Bewilligung, wie sie gemäss den Ausschreibungsunterlagen gefordert werde, gleichzusetzen.\n\n3.4 Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend, dass sie über die erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau verfüge, welche es ihr gestützt auf Art. 2 Abs. 6 BGBM erlauben würden, die ausgeschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Der Bewilligungsvorbehalt, wonach bei einem ausserkantonalen Einsatz der mobilen Anlage das Einverständnis der betreffenden kantonalen Behörde einzuholen sei, ändere daran nichts. Damit werde im Hinblick auf\ndie Verwendung des Begriffs \"Einverständnis\" nicht eine formelle Bewilligung verlangt. Davon\nabgesehen sei der entsprechende Vorbehalt nichtig, zumal es dem Kanton Aargau gestützt auf\ndas Binnenmarktgesetz verwehrt sei, eine zusätzliche Bewilligung zu verlangen, wenn dem Unternehmen gestützt auf eine Bewilligung des Sitzkantons das Recht zugesprochen worden sei,\neine Tätigkeit auszuüben.\n\n"}