{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Oktober 2012 verfügte die Präsidentin, dass auf eine förmliche Vorladung des\nkantonalen Strasseninspektors, Herrn D.____, als Auskunftsperson verzichtet werde.\n\nL. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren\nRechtsbegehren fest.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 30 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in\nVerbindung mit § 31 lit. f BeG kann gegen den Zuschlag innerhalb von 10 Tagen Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht)\nerhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Das Verfahren richtet sich, soweit das\nBeschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30\nAbs. 5 BeG).\n\n1.2 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene\nVerfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nder Änderung oder Aufhebung hat. Nebst dem damit statuierten Erfordernis der materiellen Beschwer setzt die Beschwerdelegitimation praxisgemäss voraus, dass die beschwerdeführende\nPartei im Sinne der formellen Beschwer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und\nmit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 24. August 2005 [810 04 457] E. 1b\nmit Hinweisen; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, S. 318). Die genannten Voraussetzungen sind im Fall der Beschwerdeführe-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrin, welche als Anbieterin am Submissionsverfahren teilgenommen hat und deren Angebot nach\ndemjenigen der Beigeladenen an zweiter Stelle rangiert, ohne weiteres gegeben. Da auch die\nübrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium \"Nachweis des Anbietenden über die erforderliche(n) Entsorgungsbewilligungen\" (Ziffer 4 der Ausschreibungsunterlagen) im Fall der Beigeladenen zu Recht als erbracht angesehen hat.\n\n"}