{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=686de23d-d37e-493e-b8fe-2a8745fff9a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "cd6733594f1d814802b91356e190b506"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-244_2012-10-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=22c82eb7-e18c-4ee8-b0b9-c5cb81b02e04", "Checksum": "d5c6eafad23c4da53417115d1c82ba1e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 244", "810 2012 244"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 31.10.2012 810 12 244 (810 2012 244)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. 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Oktober 2012 (810 12 244)\n____________________________________________________________________\n\nSubmission\n\nErfüllung der Eignungskriterien\n\nBesetzung Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl,\nMarkus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber\nMarius Wehren\n\nParteien A.____ AG, vertreten durch Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nBau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft,\nRheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene B.____ AG, vertreten durch Peter Rechsteiner, Rechtsanwalt\n\nBetreff Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1,\nLos 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des\nKantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2012)\n\nA. Am 7. Juni 2012 schrieb die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft die\nArbeiten \"Reinigung Sammlerschächte mit Rückfüllung/Totalentleerung\" in drei Losen im Rahmen des offenen Verfahrens aus. Mit Entscheid vom 24. Juli 2012 erteilte sie der B.____ AG für\nsämtliche drei Lose den Zuschlag. Am 8. August 2012 begründete die Bau- und Umweltschutzdirektion den Zuschlag in einem erweiterten Entscheid gegenüber der nicht berücksichtigten\nA.____ AG.\n\nB. Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob die A.____ AG gegen den Zuschlagsentscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, der Entscheid sei\naufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. In verfahrensrechtlicher\nHinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nC. Mit Stellungnahme der Bau- und Umweltschutzdirektion (Beschwerdegegnerin) vom\n31. August 2012 sowie der zum Verfahren beigeladenen B.____ AG (Beigeladene) vom 4. September 2012 wurde beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der\naufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.\n\nD. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerde wurde die mit Verfügung\nvom 21. August 2012 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen.\n\nE. Mit Eingaben vom 19. September 2012 teilten die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene dem Gericht mit, dass, nachdem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt\nworden sei, inzwischen der Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Tiefbauamt geschlossen worden sei und reichten dem Gericht eine Kopie des gleichentags geschlossenen Vertrags\nein.\n\nF. Am 24. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung\nvom 14. September 2012 Einsprache bei der Kammer. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter\nwurde beantragt, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beigeladenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch und unter Androhung\nvon Art. 292 StGB (Ungehorsamkeitsstrafe) für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, die mit\nDatum vom 7. Juni 2012 ausgeschriebenen Arbeiten für die Reinigung und Entleerung von\nSammlerschächten der Kantonsstrassen (Kreis 1, 2, 3) auszuführen.\n\nG. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdegegnerin per sofort\nuntersagt, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu\nerfüllen. Der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde verfügt, dass\nüber die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden werde.\n\nH. Am 5. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Stellungnahme\nzur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. September 2012 sowie die Vernehmlassung in\nder Hauptsache ein. Sie beantragt, die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt noch eingetreten werde und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\nAusserdem wird beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin\neine Entschädigung von Fr. 12'000.-- zuzusprechen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nI. Am 9. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht diverse Fotos ein,\naus denen hervorgehe, dass die Beigeladene den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin entgegen der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 weiterhin erfülle. Die Fotos könnten weiter\nauch ein taugliches Beweismittel sein hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beigeladene in der\nLage sei, die Bestimmungen der Ausschreibung sowie die Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Strassensammlerschlämme korrekt zu entsorgen. Sie macht geltend, Herr\nC.____ sei im Rahmen der Parteiverhandlung bezüglich letzterem anzuhören. Im Bestreitungsfalle seien ausserdem die Lastwagenfahrer der Beigeladenen als Zeugen vorzuladen.\n\n"}