Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 31. Oktober 2012 (810 12 244) ____________________________________________________________________ Submission Erfüllung der Eignungskriterien Besetzung Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren Parteien A.____ AG, vertreten durch Dr. Dominik Strub, Rechtsanwalt gegen Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Beigeladene B.____ AG, vertreten durch Peter Rechsteiner, Rechtsanwalt Betreff Reinigung und Entleerung Sammlerschächte, Kantonsstrassen Los 1, Los 2 und Los 3 (Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2012) A. Am 7. Juni 2012 schrieb die Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft die Arbeiten "Reinigung Sammlerschächte mit Rückfüllung/Totalentleerung" in drei Losen im Rah- men des offenen Verfahrens aus. Mit Entscheid vom 24. Juli 2012 erteilte sie der B.____ AG für sämtliche drei Lose den Zuschlag. Am 8. August 2012 begründete die Bau- und Umweltschutz- direktion den Zuschlag in einem erweiterten Entscheid gegenüber der nicht berücksichtigten A.____ AG. B. Mit Eingabe vom 17. August 2012 erhob die A.____ AG gegen den Zuschlagsent- scheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Stellungnahme der Bau- und Umweltschutzdirektion (Beschwerdegegnerin) vom 31. August 2012 sowie der zum Verfahren beigeladenen B.____ AG (Beigeladene) vom 4. Sep- tember 2012 wurde beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. D. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2012 wurde das Gesuch der Beschwerde- führerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerde wurde die mit Verfügung vom 21. August 2012 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung entzogen. E. Mit Eingaben vom 19. September 2012 teilten die Beschwerdegegnerin und die Beige- ladene dem Gericht mit, dass, nachdem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, inzwischen der Vertrag zwischen der Beigeladenen und dem Tiefbauamt geschlos- sen worden sei und reichten dem Gericht eine Kopie des gleichentags geschlossenen Vertrags ein. F. Am 24. September 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2012 Einsprache bei der Kammer. Sie beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde beantragt, der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Bei- geladenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch und unter Androhung von Art. 292 StGB (Ungehorsamkeitsstrafe) für die Dauer des Verfahrens zu verbieten, die mit Datum vom 7. Juni 2012 ausgeschriebenen Arbeiten für die Reinigung und Entleerung von Sammlerschächten der Kantonsstrassen (Kreis 1, 2, 3) auszuführen. G. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdegegnerin per sofort untersagt, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen. Der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurde verfügt, dass über die Einsprache zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. H. Am 5. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. September 2012 sowie die Vernehmlassung in der Hauptsache ein. Sie beantragt, die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf überhaupt noch eingetreten werde und die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem wird beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 12'000.-- zuzusprechen. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Am 9. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht diverse Fotos ein, aus denen hervorgehe, dass die Beigeladene den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin entge- gen der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 weiterhin erfülle. Die Fotos könnten weiter auch ein taugliches Beweismittel sein hinsichtlich der Frage, inwieweit die Beigeladene in der Lage sei, die Bestimmungen der Ausschreibung sowie die Umweltschutzbestimmungen einzu- halten und die Strassensammlerschlämme korrekt zu entsorgen. Sie macht geltend, Herr C.____ sei im Rahmen der Parteiverhandlung bezüglich letzterem anzuhören. Im Bestreitungs- falle seien ausserdem die Lastwagenfahrer der Beigeladenen als Zeugen vorzuladen. J. Mit Eingabe vom 12 Oktober 2012 reichte die Beigeladene dem Gericht ihre Stellung- nahme zur Einsprache sowie die Vernehmlassung in der Hauptsache ein. Sie beantragt, die Einsprache sei vollumfänglich abzuweisen und das Verbot, den zwischen der Beschwerdegeg- nerin und der Beigeladenen am 19. September 2012 geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen, sei aufzuheben. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Zuschlag an die Bei- geladene sei zu bestätigen. K. Am 15. Oktober 2012 verfügte die Präsidentin, dass auf eine förmliche Vorladung des kantonalen Strasseninspektors, Herrn D.____, als Auskunftsperson verzichtet werde. L. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 30 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG kann gegen den Zuschlag innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde ist somit gegeben (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Das Verfahren richtet sich, soweit das Beschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30 Abs. 5 BeG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Nebst dem damit statuierten Erfordernis der materiellen Be- schwer setzt die Beschwerdelegitimation praxisgemäss voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Sinne der formellen Beschwer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichts, Ab- teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 24. August 2005 [810 04 457] E. 1b mit Hinweisen; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, Zürich 2012, S. 318). Die genannten Voraussetzungen sind im Fall der Beschwerdeführe- Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin, welche als Anbieterin am Submissionsverfahren teilgenommen hat und deren Angebot nach demjenigen der Beigeladenen an zweiter Stelle rangiert, ohne weiteres gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium "Nachweis des Anbie- tenden über die erforderliche(n) Entsorgungsbewilligungen" (Ziffer 4 der Ausschreibungsunter- lagen) im Fall der Beigeladenen zu Recht als erbracht angesehen hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beigeladene den fraglichen Nachweis nicht erbracht habe, weshalb ihr Angebot vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müs- sen. Das Angebot der Beigeladenen basiere auf der Reinigung und Entleerung der Sammler- schächte der Kantonsstrassen mit Saugwagen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage. Der Betrieb und Einsatz dieser Saugfahrzeuge erfordere einerseits eine Bewilligung nach Art. 10 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 für die Entge- gennahme von Sonderabfällen (Strassensammlerschlämme). Anderseits sei eine (gewässer- schutzrechtliche) Bewilligung nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 in Verbindung mit Normen des kantonalen Umwelt- rechts für den Betrieb der mobilen Aufbereitungsanlage und für die Wiederbefüllung des bei der Schachtentleerung anfallenden Abwassers erforderlich. Die Beigeladene verfüge zwar über die hierfür erforderlichen Bewilligungen des Kantons Aargau. Diese würden jedoch vorsehen, dass bei einem Einsatz der Saugfahrzeuge in einem anderen Kanton vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einsatzkantons erforderlich sei. Aus dem Begriff Zustimmung erge- be sich, dass es sich dabei nicht um eine blosse Meldepflicht handle, sondern um eine Verfü- gung im Sinne einer Polizeierlaubnis mit möglichen Auflagen und Bedingungen. Das Nichtein- holen dieser Verfügung stelle einen Bewilligungsverstoss und eine Verletzung von verwaltungs- rechtlichen Pflichten dar. Die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung berechtige dem- nach nur zusammen mit der Zustimmung der zuständigen Behörden des Kantons Basel- Landschaft zum Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge. Eine solche sei von der Bei- geladenen jedoch nicht eingeholt worden. Hinsichtlich der aargauischen gewässerschutzrechtli- chen Bewilligung sei sodann festzustellen, dass diese im Kanton Basel-Landschaft nicht unmit- telbar gelten könne, zumal der Kanton Aargau aufgrund der kantonalen Zuständigkeit nach Art. 12 GSchG nur auf den Kanton Aargau beschränkte Bewilligungen ausstellen könne. Im Weiteren verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass in sämtlichen Kantonen eine einheitli- che Praxis bestehe, wonach für den Einsatz der hier interessierenden Saugfahrzeuge in jedem Kanton eine separate Bewilligung erforderlich sei. Diese Praxis gelte auch im Kanton Basel- Landschaft und sei in der entsprechenden Wegleitung für Saugwagen- und Strassenreini- gungsbetriebe ausdrücklich normiert. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich Bewilligungen für den Betrieb und Ein- satz von Saugfahrzeugen mit integrierter Abwasservorbehandlungsanlage ausschliesslich auf Bundesrecht stützen würden. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei dafür lediglich eine Bewilligung gestützt auf die VeVA erforderlich. Darin werde im Rahmen des Koor- dinationsgebots festgelegt, welche Qualität das gereinigte, zur Wiederbefüllung der Strassen- sammlerschächte verwendete Abwasser aufweisen müsse. Die entsprechenden Vorgaben sei- en in der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes normiert. Die Kantone hätten diesbezüg- lich keinerlei Regelungskompetenz. Die von der Beigeladenen mit ihren Angebotsunterlagen eingereichte Bewilligung sei von der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellt worden und vollziehe vollständig Bundesrecht. Dies gelte auch hinsichtlich des gewässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung. Damit werde nicht die Vorbehandlung von Abwasser bewilligt, sondern es würden die Qualitätsanforderun- gen gemäss Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, wel- che das Rückspülwasser einzuhalten habe, festgehalten. Demzufolge sei hinsichtlich der Bewil- ligung der Beigeladenen Art. 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) vom 6. Oktober 1995 zu beachten, wonach ein Entscheid einer kantonalen Vollzugsbehörde, der feststelle, dass eine Dienst- oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimme, für die ganze Schweiz gelte. Wenn die Beigeladene jedoch über eine solche Bewilligung verfüge, wel- che gesamtschweizerisch Geltung beanspruchen könne, so sei eine weitere Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft nicht mehr erforderlich. Einer Zustimmung des Kantons Basel- Landschaft für den Einsatz des im Kanton Aargau bewilligten Betriebs der mobilen Anlage der Beigeladenen bedürfe es nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass eine solche Zu- stimmung erforderlich sei, wäre eine solche nicht mit einer formellen Bewilligung, wie sie ge- mäss den Ausschreibungsunterlagen gefordert werde, gleichzusetzen. 3.4 Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend, dass sie über die erforderlichen Be- willigungen des Kantons Aargau verfüge, welche es ihr gestützt auf Art. 2 Abs. 6 BGBM erlau- ben würden, die ausgeschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Der Bewilligungsvorbehalt, wo- nach bei einem ausserkantonalen Einsatz der mobilen Anlage das Einverständnis der betref- fenden kantonalen Behörde einzuholen sei, ändere daran nichts. Damit werde im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "Einverständnis" nicht eine formelle Bewilligung verlangt. Davon abgesehen sei der entsprechende Vorbehalt nichtig, zumal es dem Kanton Aargau gestützt auf das Binnenmarktgesetz verwehrt sei, eine zusätzliche Bewilligung zu verlangen, wenn dem Un- ternehmen gestützt auf eine Bewilligung des Sitzkantons das Recht zugesprochen worden sei, eine Tätigkeit auszuüben. 4.1 Gemäss § 7 Abs. 1 BeG können die Auftraggebenden von den Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leis- tungsfähigkeit nachweisen. Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriteren umschrieben werden (§ 7 Abs. 2 BeG). Vom Verfahren wird in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt (§ 8 lit. c BeG). Bei der Wahl der Eignungs- kriterien und der einzureichenden Eignungsnachweise sowie bei deren Bewertung kommt der Vergabebehörde ein grosses Ermessen zu, in welches das Gericht nicht eingreifen darf. Die Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bewertung muss indes in sachlich haltbarer und begründbarer Weise erfolgen, ansonsten der Vergabebehörde eine Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band: Landesrecht, Zürich 2007, N 349; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2002, in: AGVE 2002 S. 333; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2010 [B-6253/2009] E. 3.2). 4.2 Die Beigeladene reichte im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Eignungskri- terium zwei vom 10. Mai 2011 datierende und als "Bewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen" bezeichnete Bewilligungen ein. Es handelt sich um eine Bewilligung für eine mobi- le Anlage zur Aufbereitung von Strassensammlerschlämmen mit einer Bewilligungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. November 2012 einerseits sowie eine Bewilligung für eine (stationäre) Aufbereitungsanlage für Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme mit einer Bewilli- gungsdauer vom 16. Mai 2011 bis 15. Mai 2016 anderseits. Die Bewilligungen stützen sich auf Art. 8 und Art. 10 VeVA sowie, im Fall der Bewilligung für die mobile Anlage, auf § 35 Abs. 2 der Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008. 4.3 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene machen vorab geltend, dass es der Beigeladenen frei stehe, ob sie im Rahmen der Auftragsausführung ihre mobile Anlage zum Einsatz bringe oder ob die Rückfüllung der Strassensammlerschächte mit einem Tankwagen mit Sauberwasser erfolge. Der Offerte der Beigeladenen liege sowohl die Verwendung eines Schlammrecycling-Fahrzeugs als auch von Fahrzeugen zugrunde, welche lediglich den Schachtinhalt abpumpen würden. Aufgrund dessen sei nicht lediglich die Bewilligung für die mobile Anlage, sondern zusätzlich diejenige für die stationäre Anlage der Offerte beigelegt wor- den. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Methode mit Saugwagen mit integ- rierter Abwasservorbehandlungsanlage Basis des Angebots der Beigeladenen bilde. Wenn die Beigeladene nun ein anderes Verfahren anwenden wolle, so entspreche dies einer unzulässi- gen nachträglichen Angebotsänderung. Sie weist zudem anlässlich der heutigen Verhandlung darauf hin, dass der Zuschlag den Einsatz der mobilen Aufbereitungsanlage erlaube und dies- bezüglich keinen Vorbehalt enthalte. Dazu ist festzustellen, dass die Beigeladene unbestritte- nermassen berechtigt ist, bei der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten eine mobile Auf- bereitungsanlage einzusetzen. Ob unter diesen Umständen jedoch zulässigerweise vom Nach- weis der Entsorgungsbewilligung für die mobile Anlage abgesehen werden darf, erscheint frag- lich. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesen Nachweis zu Recht als erbracht angesehen hat. 4.4.1 In der mit dem Angebot der Beigeladenen eingereichten Bewilligung für eine mobile Anlage wird festgehalten, dass es sich bei der mobilen Anlage zur Aufbereitung von Strassen- sammlerschlämmen um eine Abwasser- wie auch eine Abfallbehandlungsanlage handle. Für den Betrieb dieser Anlage sei daher eine Bewilligung für eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 35 Abs. 2 V EG UWR sowie eine abfallrechtliche Bewilligung nach Art. 10 VeVA erfor- derlich. Um die administrativen Abläufe zu vereinfachen, würden diese beiden Bewilligungen während der erweiterten Testphase von 1.5 Jahren in einer Bewilligung, welche sich auf die Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Bestimmungen stütze, kombiniert. Dementsprechend wurde der Beigeladenen der Betrieb der mobilen Anlage zur Annahme und Behandlung von Strassensammlerschlämmen bewilligt. In Ziffer 1.2 der Bewilligung wird festgehalten, dass für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen sei. Diese könne weitergehende Auflagen und Bedingungen erlassen. Im Weiteren hält Ziffer 2.2 der Bewilligung fest, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eid- genössischen Gewässerschutzverordnung für eine direkte Einleitung in ein Gewässer oder in die Kanalisation erfüllen müsse. 4.4.2 Gemäss Art. 30f Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 erlässt der Bundesrat Vorschriften über den Verkehr mit Abfällen, deren um- weltverträgliche Entsorgung besondere Massnahmen erfordert (Sonderabfälle). Dabei schreibt er insbesondere vor, dass Sonderabfälle nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung des Kantons verfügen (Art. 30f Abs. 2 lit. d USG). Diese Bewilligungen werden erteilt, wenn Gewähr für eine umweltverträgliche Entsor- gung der Abfälle besteht (Art. 30f Abs. 3 USG). In Konkretisierung dieser Bestimmungen statu- iert Art. 8 Abs. 1 VeVA, dass Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kon- trollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde benötigen. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch her- vorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VeVA legt sie in der Bewilligung insbe- sondere fest, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen (lit. a), wie die Abfälle entsorgt werden (lit. b) und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhal- ten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtun- gen, Beizug von Fachleuten (lit. c). Sodann müssen nach § 35 Abs. 1 V EG UWR Industrie- und Gewerbebetriebe, die Abwasser aus Produktion oder Reinigung in die Kanalisation einleiten, den Nachweis erbringen, dass sie die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten und alle verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Belastungen durch das Abwasser um- gesetzt haben. Sind zur Einhaltung der Anforderungen betriebseigene Anlagen zur Abwasser- vorbehandlung nötig, ist dafür eine Bewilligung der Fachstelle einzuholen (Abs. 2). 4.4.3 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung einge- reichten "Handbuch für den Vollzug" (Entwurf, Stand 29. März 2006) des Bundesamts für Um- welt, Wald und Landschaft (BAFU), welches unter anderem den Vollzug der VeVA betrifft, be- nötigt nach Art. 8 VeVA eine Entsorgungsbewilligung des Standortkantons seines Betriebs, wer Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt (Ziffer 6.1 des Handbuchs). Dabei seien folgende Punkte zu berücksichtigen: Verfüge die Unternehmung bei der Gesuchstellung noch über keine Betriebsnummer, so erhalte sie mit der Bewilligung durch den Kanton eine Betriebsnummer zugeteilt (lit. a). Habe eine Firma mehrere Niederlas- sungen, so sei für jeden Standort eine Entsorgungsbewilligung nötig, sofern an diesen Standor- ten Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegen genommen würden (lit. b). Betreibe eine Firma eine mobile Entsorgungsanlage, so brauche sie das Einverständnis aller Kantone, in denen die Anlage eingesetzt werde. Als Basis diene die Entsorgungsbewilligung Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Kantons, in dem die Firma ihren Hauptsitz habe. Die übrigen Kantone könnten weitere Auf- lagen verfügen, falls dies aus ihrer Sicht notwendig sei (lit. c). 4.4.4 Die Beigeladene verfügt für ihre mobile Aufbereitungsanlage über eine durch das De- partement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgestellte Bewilligung, welche sich auf Art. 10 VeVA sowie § 35 Abs. 2 V EG UWR stützt und für welche eine Betriebsnummer nach VeVA erteilt wurde. Es ist unbestritten, dass die Beigeladene gestützt auf diese Bewilli- gung zum Betrieb ihrer mobilen Anlage im Kanton Aargau berechtigt ist. Die Beschwerdeführe- rin bestreitet jedoch, dass damit der Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbewilligungen im Sinne des strittigen Eignungskriteriums erbracht sei. Sie begründet dies einerseits damit, dass die Geltung der Bewilligung, soweit es sich dabei um eine gewässerschutzrechtliche Bewilli- gung handle, auf den Kanton Aargau beschränkt sei. Anderseits würden im Hinblick auf das Fehlen des Einverständnisses des Kantons Basel-Landschaft nicht sämtliche erforderlichen Bewilligungen vorliegen. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin kann aus dem von ihr geltend gemachten Erfordernis einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für ihre eigenen mobilen Aufberei- tungsanlagen keine gesonderten gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen des Kantons Basel- Landschaft einreichte, sondern allesamt Entsorgungsbewilligungen, welche sich auf Art. 10 Ve- VA sowie abfallrechtliche Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft stützen. Soweit sie im Fall der Beigeladenen eine gesonderte gewässerschutzrechtliche Bewilligung voraussetzt, ver- hält sie sich somit widersprüchlich und kann bereits aus diesem Grund nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, dass für die vorliegend strittigen mobilen Aufbereitungsanlagen lediglich eine Bewilli- gung nach Art. 10 VeVA, in deren Rahmen im Sinne des Koordinationsgebots die gewässer- schutzrechtlichen Anforderungen festzulegen sind, erforderlich ist. Danach kommt der Bewilli- gung für mobile Aufbereitungsanlagen im Sinne von Art. 10 VeVA insofern der Charakter einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zu, als darin die Qualitätsanforderungen, die das Rück- spülwasser einzuhalten hat, festgehalten werden. In diesem Zusammenhang wird denn auch in Ziffer 2.2 der Bewilligung der Beigeladenen im Sinne einer Auflage festgehalten, dass das Rückspülwasser die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 der eidgenössischen Gewässer- schutzverordnung für eine Einleitung in die Kanalisation einzuhalten habe. Selbst wenn ent- sprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass im Rahmen des strittigen Eignungskriteriums für mobile Anlagen eine gesonderte gewässerschutz- rechtliche Bewilligung einzureichen gewesen wäre, würde das Angebot der Beigeladenen - nicht jedoch dasjenige der Beschwerdeführerin - diesem Erfordernis entsprechen. 4.4.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit der Bewilligung der Beige- ladenen sodann nicht nur in Bezug auf Art. 8 und 10 VeVA, sondern auch hinsichtlich des ge- wässerschutzrechtlichen Aspekts der Bewilligung vollständig Bundesrecht vollzogen. Die Bewil- ligung stützt sich diesbezüglich auf § 35 Abs. 2 V EG UWR, welcher den Vollzug der Bundes- gesetzgebung über den Umwelt- und den Gewässerschutz zum Gegenstand hat. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Grundlage der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung sei Art. 12 Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 GSchG in Verbindung mit Normen des kantonalen Umweltrechts, findet sich dafür in der Bewilligung keine Grundlage. Auch werden die entsprechenden materiellen Normen des kanto- nalen Rechts, auf welchen die Bewilligung basieren soll, von der Beschwerdeführerin nicht nä- her bezeichnet und sind auch nicht ersichtlich. 4.4.7 Stützt sich die Bewilligung der Beigeladenen nach dem Gesagten vollumfänglich auf Bundesrecht, so gilt sie gemäss Art. 2 Abs. 6 BGBM für die ganze Schweiz, mithin auch für den Kanton Basel-Landschaft. Daran ändert die in Ziffer 1.2 der Bewilligung enthaltene Auflage nichts, wonach für Einsätze in anderen Kantonen vorgängig das Einverständnis der zuständi- gen Stelle des betreffenden Kantons einzuholen ist. Das genannte Erfordernis ändert nichts daran, dass die Entsorgungsbewilligung als solches auch im Falle eines ausserkantonalen Ein- satzes gilt. Es wird damit lediglich im Sinne einer Auflage die vorgängige Einholung des Einver- ständnisses der betreffenden kantonalen Behörde vorausgesetzt, nicht jedoch das Einholen einer gesonderten Entsorgungsbewilligung des betreffenden Kantons. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Handbuch des BAFU. Darin wird zwar festgehalten, dass das Einverständnis aller Kantone erforderlich ist, in welchen die Anlage ein- gesetzt wird. Als Basis für dieses Einverständnis dient jedoch jeweils die Entsorgungsbewilli- gung des Kantons, in welchem die Firma ihren Hauptsitz hat. Daraus erhellt, dass das fragliche Einverständnis gerade nicht einer Entsorgungsbewilligung im Sinne von Art. 10 VeVA ent- spricht. Dem fraglichen Einverständnis kommt somit nicht der Charakter einer Entsorgungsbe- willigung zu. Einzig eine solche war jedoch im Rahmen des vorliegend strittigen Eignungskrite- riums nachzuweisen. Wenn die Beschwerdegegnerin dieses Kriterium somit ungeachtet des Vorliegens einer - allenfalls erforderlichen - Einverständniserklärung der zuständigen Stelle des Kantons Basel-Landschaft bejahte, so ist dies nicht zu beanstanden. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um die für die Erteilung eines allfälligen Einver- ständnisses zuständige Stelle handelt. Die Beigeladene macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Zu- schlag ihr Einverständnis zur Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten gegeben habe. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis der erforderlichen Entsorgungsbe- willigungen zu Recht auch in Bezug auf die von der Beigeladenen eingereichte Bewilligung für eine mobile Anlage als erbracht angesehen. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es bestünden Anhaltspunkte für eine Patentrechtsverletzung durch die Beigeladene, indem diese bei der Reinigung und Entlee- rung von Sammlerschächten und insbesondere bei der Entfernung von Schlamm aus einem Schlammsammler widerrechtlich ein durch Patent geschütztes Verfahren anwende. Sie prüfe derzeit, gegen die Beigeladene wegen Verletzung des Patentrechts zu klagen und dieser ins- besondere vorsorglich die weitere Anwendung des patentrechtlich geschützten Verfahrens und den Einsatz der entsprechenden Gerätschaften zu verbieten. Mit diesen Ausführungen wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass die Beigeladene nicht in der Lage wäre, die ausgeschriebenen Arbeiten auszuführen. Die Beschwerde erweist sich hin- sichtlich dieser Rüge, soweit daran überhaupt festgehalten wurde, als offensichtlich unbegrün- det. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzu- weisen. Das Einspracheverfahren betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und kann dementsprechend abgeschrieben werden. 5. Abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Entschädi- gung von Fr. 12'000.-- zulasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt in die- sem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache auf unzulänglichen Rechtsabklärungen aufgebaut habe und der Beschwerdegegnerin damit vorsätzlich, jedenfalls aber grobfahrlässig einen finanziellen Schaden zugeführt habe. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre die Einsprache jedoch bei einer materiellen Beurteilung gutzuheissen gewesen. Sie wurde von der Beschwerdeführerin in guten Treuen erhoben, weshalb eine Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf § 33 Abs. 4 BeG von vornherein ausser Betracht fällt. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines An- walts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. 6.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren in der Hauptsache gestellten Begehren unterlegen. Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Einspracheverfahrens ist für die Kos- tenverlegung auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Die Beigeladene macht diesbezüglich geltend, dass die Einsprache gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wir- kung aufgrund des Vertragsschlusses zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigelade- nen vom 19. September 2012 gegenstandslos geworden sei und die Einsprache aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene führen in diesem Zusammenhang aus, dass die in der Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2012 vertre- tene Rechtsauffassung, wonach jedenfalls bis zu einem Entscheid des Präsidiums betreffend abweichende Anordnungen im Sinne von § 7 Abs. 3 VPO von einem vergaberechtlichen Ab- schlussverbot auszugehen sei, unzutreffend sei. 6.3 Dazu ist festzustellen, dass nach der als "Standstill" bezeichneten Regel von § 14 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 der Vertrag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden darf, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Kan- tonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, beurteilt die Frage der aufschieben- den Wirkung als Beschwerdeinstanz im Sinne der genannten Bestimmung durch das Präsidium sowie - im Falle einer Einsprache - durch die Kammer. Bei der in § 7 Abs. 2 lit. f VPO vorgese- henen Möglichkeit, gegen verfahrensleitende Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung innert fünf Tagen Einsprache bei der Kammer zur erheben, handelt es sich entgegen der Auf- fassung der Beigeladenen um ein ordentliches Rechtsmittel, welches den Eintritt der formellen Rechtskraft hindert (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 426). Dass die Regel des "Standstill" Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Vorliegen einer Verfügung des Präsidiums, mit welcher die aufschiebende Wirkung ver- weigert wurde, nicht mehr zur Anwendung gelangen kann, lässt sich vor dem Hintergrund die- ser Regelung nicht sagen. Namentlich ist im Falle der Verweigerung der aufschiebenden Wir- kung durch das Präsidium im Hinblick auf die in § 7 Abs. 2 lit. f VPO vorgesehene Einsprache- möglichkeit noch nicht von einem definitiven Entscheid der Beschwerdeinstanz über die auf- schiebende Wirkung im Sinne von § 14 Abs. 1 IVöB auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Einsprache gemäss § 7 Abs. 3 VPO keine aufschiebende Wirkung zukommt, zumal abwei- chende Regelungen des Präsidiums ausdrücklich vorbehalten bleiben. Aus der fraglichen Re- gelung lässt sich einzig, aber immerhin, der Wille des Gesetzgebers ableiten, den Vertrags- schluss im Falle einer Einsprache unter der Voraussetzung zuzulassen, dass das Präsidium keine abweichende Anordnung trifft. Bis zum entsprechenden Entscheid des Präsidiums ist so- mit vergaberechtlich von einem Abschlussverbot auszugehen. Würde demgegenüber der Ar- gumentation der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen gefolgt, so könnte die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung Einsprache zu erheben, ohne weiteres durch den schnellen Abschluss des Vertrags unterlaufen und damit vollständig ihres Sinnes entleert werden. Dies kann nicht der Absicht des Gesetzgebers ent- sprechen, welcher an der entsprechenden Einsprachemöglichkeit auch im Bereich von Submis- sionen festgehalten hat. Der im vorliegenden Verfahren noch vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte Vertragsschluss erweist sich nach dem Gesagten als verfrüht und damit vergabe- rechtswidrig. Die Einsprache der Beschwerdeführerin wäre somit nicht bereits im Hinblick auf den Vertragsschluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen zufolge Ge- genstandslosigkeit abzuweisen gewesen. Da zudem gestützt auf die in der Einsprache vorge- brachten Gründe nicht von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegan- gen werden kann und überwiegende Interessen an der Gewährung der aufschiebenden Wir- kung bestanden, wäre die Einsprache gutzuheissen gewesen, was im Rahmen der Kostenver- legung angemessen zu berücksichtigen ist. 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und ausgehend von Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'000.-- ist der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'500.-- und der Beigeladenen ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 250.-- aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin können gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO im vor- liegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Im Weiteren ist der Beigelade- nen eine - im Hinblick auf den mutmasslichen Prozessausgang des Einspracheverfahrens um einen Aufwand von vier Stunden zu reduzierende - Parteientschädigung zulasten der Be- schwerdeführerin zuzusprechen. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von 40 Stun- den für das vorliegende Verfahren ist der zu entschädigende Aufwand somit auf 36 Stunden festzusetzen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 250.-- gilt. Der darüber hinaus geltend gemachte Aufwand ist wettzuschlagen. Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen ein Honorar in der Höhe von Fr. 9'720 sowie Auslagen von Fr. 286.10, gesamt- haft somit Fr. 10'006.10 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %), auszurichten. Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Einspracheverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 4. Das gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot, den am 19. September 2012 mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen, wird aufgehoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'500.-- auferlegt. Der Beigeladenen wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt. 6. Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 10'006.10 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 % und Auslagen) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht