3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'826.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht