Der in der Honorarnote vom 15. August 2014 geltend gemachte Aufwand als angemessen zu beurteilen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung ab Januar 2014 Fr. 200.-- pro Stunde und bis Januar 2014 Fr. 180.-- pro Stunde; im vorliegenden Verfahren wird ein Stundenansatz von Fr. 100.-- für Volontärinnen und Volontäre als angemessen erachtet.