8.3 Vorliegend sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin hat für die Verfahren 810 12 220 und 810 12 231 eine gemeinsame Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung hälftig auf beide Verfahren zu verteilen ist. Der in der Honorarnote vom 15. August 2014 geltend gemachte Aufwand als angemessen zu beurteilen.