8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 8.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- je hälftig auf die beiden Verfahren 810 12 220 und 810 12 231 zu verteilen. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- werden der unterlegenen Beschwerdeführerin auferlegt.