Die Beschwerdeführerin sei zwar sehr engagiert und um das Wohl ihrer Söhne besorgt, es sei ihr jedoch nicht bewusst, dass diese Kompetenzen geübt und weiterentwickelt werden müssten und sie dazu nach wie vor fachliche Hilfestellungen benötige. Sie ist sich der hohen Anforderungen an die Betreuung ihrer Kinder nicht bewusst und ihre Vorstellungen bezüglich des notwendigen Betreuungsaufwands nicht der Realität entsprechend. Aus diesen Gründen halte die KESB an der Fremdplatzierung und dem Obhutsentzug fest.