6.2 Die KESB führt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2014 aus, dass F.____ und D.____ zwar Fortschritte gemacht hätten, der Schulheimrahmen mit seinem therapeutischen Setting und seiner engen pädagogischen Begleitung jedoch nach wie vor indiziert und notwendig sei, um beide Kinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und adäquat zu fördern. Die Beschwerdeführerin sei zwar sehr engagiert und um das Wohl ihrer Söhne besorgt, es sei ihr jedoch nicht bewusst, dass diese Kompetenzen geübt und weiterentwickelt werden müssten und sie dazu nach wie vor fachliche Hilfestellungen benötige.