Da vorliegend verschiedentlich versucht wurde, das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu erledigen, sind seit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde am 2. Juli 2012 bis zum heutigen Urteilszeitpunkt mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die angefochtene Fremdplatzierung der beiden Kinder und der damit einhergehende Obhutsentzug über F.____ und D.____ zum aktuellen Zeitpunkt immer noch gerechtfertigt sind.