6.1 Den vorstehenden Ausführungen zufolge und insbesondere aufgrund der bereits seit mehreren Jahren vorhandenen Probleme war die getroffene Massnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig, weshalb die mit Verfügung vom 2. Juli 2012 vorgenommene Umplatzierung und die Beibehaltung des Obhutsentzugs im damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstanden sind. Die KESB (und im Beschwerdefall das Gericht) ist nach Art. 313 Abs. 1 ZGB jedoch verpflichtet, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen.