5.5 Aufgrund der vorliegenden Fachberichte, welche deutlich aufzeigen, dass für die weitere Entwicklung von F.____ und D.____ eine gewisse Distanz zu der Beschwerdeführerin wichtig war, stellten mildere Massnahmen, wie bspw. ein betreutes Wohnheim, wo die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zusammen hätte wohnen können, keine Alternativen dar. Zudem ist es im Wohnheim J.____, wo die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Söhnen gewohnt hat, zu einem Wiedereintrittsverbot für die Beschwerdeführerin gekommen, nachdem sie ausfallend und gewalttätig geworden war (vgl. Zwischenbericht des Beistands vom 25. Juni 2012).