Dazu ist anzufügen, dass gegen die Ernennung von I.____ als Beistand vom 19. Dezember 2011 kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Die in der Rechtsschrift geäusserte Kritik an I.____ als Beistand ist unter diesen Umständen unbeachtlich, obschon festzuhalten bleibt, dass es nicht Aufgabe des Erziehungsbeistands ist, die Rechte der Beschwerdeführerin durchzusetzen, sondern vielmehr im Sinne des Kindeswohls die Kinder ins- Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht besondere während der Platzierung zu begleiten und das Besuchsrecht zwischen ihnen und der Kindsmutter zu koordinieren.