Aufgrund ihrer damaligen Wohn- und Überforderungssituation sowie der schulischen und persönlichen Bedürfnisse der beiden Kinder war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, beide Kinder bei sich aufzunehmen und sich angemessen um sie zu kümmern und für sie zu sorgen. Dass zudem mit dem Entscheid vom 2. Juli 2012 der Beistand beauftragt wurde, die Unterbringung zu überwachen, regelmässigen Bericht an die Vormundschaftsbehörde abzugeben sowie das Besuchsrecht zu regeln, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dazu ist anzufügen, dass gegen die Ernennung von I.____ als Beistand vom 19. Dezember 2011 kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist.