5.4 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Umplatzierung in das Schulheim G.____ und die damit verbundene Beibehaltung des Obhutsentzugs verhältnismässig und damit gerechtfertigt waren. Die Beschwerdeführerin wohnte zum damaligen Zeitpunkt in einem Hotel, welches ihren Angaben zufolge viel zu klein und für Kinder nicht geeignet war. Die Besuche zwischen ihr und ihren beiden Kindern waren jeweils sehr stark vom Gemütszustand der Beschwerdeführerin beeinflusst, was bei den Kindern zusätzliche Unruhe und Stress bewirkte, da sie sich immer auf die Launen ihrer Mutter einstellen mussten.