Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Das Schulheim G.____ hält zu der Situation von F.____ im Bericht vom 25. Oktober 2012 fest, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin schwanke und massiv von ihrer aktuellen psychischen Verfassung abhänge. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und F.____ sei sehr schwer einzuschätzen. F.____ verhalte sich ihr gegenüber sehr distanziert. Auch D.____ zeige ein ambivalentes Verhalten in Bezug auf seine Mutter. Nach Einschätzung des Schulheims würden beide Kinder sehr viel Schutz und Sicherheit benötigen. Die Distanz zur Mutter sei dafür sehr hilfreich.