5.1 Der Beistand der beiden Kinder hält in seinem Zwischenbericht vom 25. Juni 2012 fest, dass D.____ und F.____ im Jahr 2008 zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Institution Grossfamilie J.____ gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei nach relativ kurzer Zeit ausfällig und gewalttätig geworden, so dass eine fürsorgerische Unterbringung verfügt und die Beschwerdeführerin mit einem Wiedereintrittsverbot für das Wohnheim belegt werden musste. Seither würden die beiden Kinder alleine im Wohnheim leben.